Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Dazu muss die Mutter innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Geburt muss die Mutter in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als Selbständigwerbende bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sein.
Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens, höchstens aber 220 Franken pro Tag.
Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt der Anspruch auf die Entschädigung vorzeitig.

Verlängerung des Mutter­schafts­urlaubs bei Spital­aufenthalt des Kindes

Muss das Kind nach der Geburt für mindestens 14 Tage im Spital bleiben, verlängert sich seit dem 1. Juli 2021 der Anspruch auf Mutter­schafts­entschädigung so lange, wie der Spitalaufenthalt dauert, höchstens jedoch um 56 Tage. Voraus­setzung für die Verlängerung ist, dass die Mutter nach dem Mutter­schafts­urlaub wieder erwerbs­tätig ist. Dazu müssen Sie auf dem Antragsformular die Dauer des Spitalaufenthaltes angeben, ein ärztliches Attest vorlegen und den erforderlichen Nachweis über die Weiterführung der Erwerbstätigkeit erbringen. Ein solcher Anspruch besteht zudem, wenn Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, die Taggelder bis zur Geburt jedoch nicht ausgeschöpft haben und im Zeitpunkt der Geburt noch eine Rahmenfrist offen ist.

Mutterschaftsentschädigung beantragen

Füllen Sie das Formular vollständig und genau aus. Senden Sie anschliessend die Anmeldung zusammen mit allen Unterlagen an Ihre Arbeitgeberin oder an Ihren Arbeitgebenden.
Verwenden Sie das Ergänzungsblatt zur Anmeldung Mutterschaftsentschädigung, wenn Sie mehrere Arbeitgeber haben. Lassen Sie von jedem weiteren Arbeitgeber ein Ergänzungsblatt ausfüllen.


Selbständigerwerbende füllen das Formular aus und senden dieses an die Ausgleichs­kasse, bei der sie als Selbständig­erwerbende angeschlossen sind. Dies trifft auch dann zu, wenn die Mutter selbständig und gleichzeitig Arbeit­nehmerin ist. Arbeitslose oder arbeits­unfähige Mütter füllen die Anmeldung aus und übermitteln sie an die Ausgleichs­kasse der letzten Arbeit­geberin, des letzten Arbeit­gebers.


Für die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist nur eine Ausgleichskasse zuständig.

Für die Ehefrau der Mutter, die im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, sind die Bestimmungen zur Vaterschaftsentschädigung analog anwendbar. Sie kann somit Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung beantragen. Ein Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung besteht jedoch nicht.  

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 6.02 der Informationsstelle AHV.