Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten gehören heute in Europa und weltweit zum beruflichen Alltag. Von besonderer Bedeutung für die Schweiz ist das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sowie das EFTA-Abkommen.

Informationsstelle AHV-IV - Internationales
 

EU

Auf Grundlage des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU gelten in den Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten seit dem 01.04.2012 die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihrer Durchführungsverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Diese Verordnungen regeln die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in Europa. Das Abkommen über soziale Sicherheit finden Sie auf folgendem Link:
 

EFTA

Innerhalb der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelten ebenfalls die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 (EFTA-Übereinkommen). Die EFTA-Eintragungen in den Anhängen sind nicht enthalten. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 gelten nur noch in gewissen Fällen (siehe Übergangsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009).
 

Vertragsstaaten

Zwischen der Schweiz und mehr als 40 Staaten bestehen zwischenstaatliche Regelungen über soziale Sicherheit. Ziele dieser Abkommen sind primär die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Zahlung von Leistungen ins Ausland. Die Abkommen über soziale Sicherheit finden Sie auf folgendem Link:  Dokumente | BSV Vollzug (admin.ch) ;  Rubrik : “Abkommen über Soziale Sicherheit”, “Zwischenstaatliche Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit".

Weitergehende Informationen zum Thema Internationales finden Sie nachfolgend. Bitte beachten Sie insbesondere Links zu den Merblättern und Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Bei Fragen steht Ihnen die Beitragsabteilung der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes AK105 gerne telefonisch unter 031 379 42 60 oder per E-Mail unter ak105@ak105.ch, Stichwort : « International » zur Verfügung.

  • Versicherungsunterstellung

  • Entsendung

  • Mehrfachtätigkeit

  • Grenzüberschreitende Telearbeit in der Beziehung zur EU/EFTA

  • Freiwilige eiterführung der obligatorischen Versicherung

  • ALPS

Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Rechnung seiner Arbeitgeberin vorübergehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigt. Dies kann auch in einer Niederlassung oder einem Betrieb sein, der zur Unternehmensgruppe der Arbeitgeberin gehört. Ebenfalls als entsandt gilt eine selbständigerwerbende Person, die sich vorübergehend in einen anderen Staat begibt, um dort eine ähnliche Tätigkeit wie vor der Entsendung auszuüben.

Die entsandte Person bleibt während der Zeit weiterhin die Sozialversicherungsgesetzgebung des Ursprungslandes anwendbar, und zwar in allen Zweigen der sozialen Sicherheit. Eine Entsendung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
 

  • Vorübergehende Dauer der Entsendung

  • Gewöhnliche und nennenswerte Geschäftstätigkeit im Ursprungsland

  • Vorhergehende Versicherung im Ursprungsland

  • Kein Auswechseln der Entsandten

  • Direkte Bindung an den Arbeitgeber im Ursprungsland

  • Selbständigerwerbende: Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit


Anmeldung einer Entsendung 

Entsendungen sind grundsätzlich online in der Plattform ALPS unter „Neuer Einsatz im Ausland" Typ "Entsendung" zu melden. Der Antrag kann  auf via dem Formular « Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland » beantragt werden.

Entsendung aus der Schweiz in einen EU- oder EFTA-Staat
Formulare & Merkblätter


Entsendung aus der Schweiz in einen Vertragsstaat
Formulare & Merkblätter


Entsendung aus der Schweiz in einen Nichtvertragsstaat
Merkblatt

Erwerbstätig in mehreren Staaten
Das Abkommen mit der EU bzw. das EFTA-Übereinkommen sieht in der Regel, die Unterstellung der Gesetzgebung eines einzigen Staates vor. Die Koordination und Überprüfung bei Arbeitnehmenden die gewöhnlich oder regelmässig in mehreren Ländern der EU oder der EFTA arbeiten, übernimmt der Wohnsitzstaat. Die zuständige Ausgleichskasse prüft im Einzelfall die Versicherungsunterstellung, also in welchem Staat jemand versichert ist und stellt eine A1-Bescheinigung aus. Entscheidende Faktoren zur Überprüfung sind:

  • Erwerbsstatus (arbeitnehmend oder selbständigerwerbend)

  • Anzahl Arbeitgebende (einer oder mehrere Arbeitegebende)

  • Erwerbsorte

  • Nationalität

  • Wohnort

Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Ausgleichskasse.

Anmeldung einer Mehrfachtätigkeit:
Die Anmeldung einer Mehrfachtätigkeit erfolgt entweder über die online Plattform ALPS „Mehrfachtätigkeit" oder „besondere Berufsgruppen*" oder bei der Ausgleichskasse mit dem Formular Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Mehrfachtätigkeiten (siehe Formular und Merkblätter)

Formulare & Merkblätter

Kein Zuständigkeitswechsel bei Telearbeit unter 50% ab dem 1. Juli 2023 im Verhältnis zu Staaten, welche die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben.

Die Schweiz und bestimmte Staaten der EU und der EFTA haben eine multilaterale Vereinbarung unterzeichnet. Diese enthält eine abweichende Regelung im Bereich Versicherungsunterstellung, um im Interesse der Arbeitnehmenden und deren Arbeitgeber die Telearbeit auch nach dem 30. Juni 2023 zu erleichtern.

Die Vereinbarung sieht vor, dass Personen, die in dem Staat arbeiten, in dem sich auch der der Sitz ihres Arbeitgebers befindet, bis zu 50% grenzüberschreitende Telearbeit (maximal 49.9 % der Arbeitszeit) im Wohnstaat leisten dürfen, grundsätzlich unter Verwendung von Informatikmitteln, und dass die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen im Staat des Arbeitgebersitzes verbleibt. Diese Ausnahme ist nur auf Situationen anwendbar, die zwei Staaten betreffen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen orientiert auf seiner Website unter Link:  Auswirkungen von Telearbeit/Homeoffice auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext (admin.ch) über die multilaterale Vereinbarung ab dem 1. Juli 2023 im Bereich der Sozialversicherungen bei Telearbeit unter 50% in bestimmten Staaten. Die aktualisierte Liste der Unterzeichner-Staaten,
der Text der Vereinbarung und Erläuterungen zum Text (auf Englisch) sind
abrufbar auf: https://socialsecurity.belgium.be/en/internationally-active/cross-border-telework-eu-eea-and-switzerland

Anmeldung Telearbeit :
 Die Anmeldung Telearbeit erfolgt über die online Plattform ALPS Geschäftsfall «grenzüberschreitende Telearbeit».

Bei der freiwilligen Weiterführung der obligatorischen Versicherung geht es primär um Entsendungen zwischen der Schweiz und Nichtvertragsstaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat.

Bei Entsendungen aus der Schweiz in einen Nichtvertragsstaat gilt das Territorialitätsprinzip, nach welchem jede Person grundsätzlich dem Recht des Staates unterstellt ist, in dessen Gebiet sie sich aufhält.

Personen – gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit – die für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, können mit dessen Einverständnis die Versicherung in der AHV/IV/EO weiterführen, falls sie unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert waren.

Ein Arbeitgeber, der eine Person in einen Nichtvertragsstaat entsenden möchte, stellt bei der AHV-Ausgleichskasse einen Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland.

Das Gesuch muss spätestens sechs Monate nach dem Tag, ab dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Weiterführung der obligatorischen Versicherung erfüllt, eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Weiterführung der Versicherung nicht mehr möglich.

Die Weiterversicherung einer Person nach Schweizer Recht hat keine Auswirkungen auf deren Stellung gegenüber den Versicherungen des Beschäftigungslandes. Sie nehmen damit eine mögliche Doppelversicherung in Kauf.

Anmeldung einer Weiterversicherung der obligatorischen Versicherung:
Freiwillige Weiterführungen sind entweder online in der Plattform ALPS unter "Neuer einsatz im Ausland" Typ "Weiterversicherung" oder bei der Ausgleichskasse mit dem Formular „ Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland  " zu beantragen.

Formulare & Merkblätter
 

Im Rahmen der Anwendung der Verordnungen (EU) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 ist seit 01.01.2018 von sämtlichen Ausgleichskassen ALPS (Applicable Legislation Platform Switzerland) zu verwenden. Das heisst, die Kommunikation für die Belange der Versicherungsunterstellung (insbesondere Gesuche um Entsendung, Arbeitgeberweiterführungsversicherung, Meldungen von Mehrfachtätigkeiten) der Arbeitgebenden mit den Ausgleichskassen bzw. mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) (je nach Zuständigkeit) erfolgt über dieses elektronische Informationssystem.

U.a.:
 

  • Einreichen eines Antrags auf Entsendung (kurzfristige, langfristige oder Entsendungsverlängerung) in einen Staat der EU, der EFTA oder in einen Staat, mit welchem die Schweiz ein bilaterales Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat.

  • Mitteilung über die vorzeitige Beendung einer Entsendung

  • Anmeldung einer Mehrfachtätigkeit in der EU/EFTA mit Unterstellung in der Schweiz

  • Meldung von Telearbeit 25% bis 50%

  • Meldung von Familienangehörigen, die Entsandte begleiten, an die Ausgleichskasse

  • Anmeldung zur Weiterführung der AHV bei Tätigkeiten in Nichtvertragsstaaten


Das Login ist entweder via Internet-Link oder mittels connect möglich. Bei weiteren Fragen zu ALPS bzw. vor der erstmaligen Benutzung nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.