Überzeugen Sie sich von unseren Dienstleistungen. Wir sind jederzeit und sehr gerne für Sie da!
connect wurde auf der Basis des bewährten PartnerWeb weiterentwickelt und modernisiert. Alle Ihre Daten aus dem PartnerWeb werden nahtlos auf das neue Portal übertragen.
Freuen Sie sich auf die Vorteile, die connect Ihnen bietet:
Einfach: Im Vordergrund steht für Sie als Kunde die intuitive Bedienung.
Schnell: Sie gewinnen rasch den Überblick und übermitteln Anmeldungen und Unterlagen effizient.
Praktisch: Informationen und Rückmeldungen werden Ihnen übersichtlich präsentiert.
Wir kennen und verstehen die Probleme, die sich den Arbeitgebern bei der Durchführung der äusserst komplexen Materie stellen. Durch das Angebot von möglichst vielen, lohnabhängigen Sozialversicherungen „unter einem Dach“ können wir den Mitgliedern eine wertvolle Dienstleistung erbringen. Dies, indem ihnen in unbürokratischer Weise geholfen wird, sich in der oft unbeliebten Verwaltungstätigkeit zu entlasten.
AKTUELL
Neue Inkassomassnahmen ab 01.01.2025 – Betreibung auf Konkurs
Ab dem 1. Januar 2025 tritt in der Schweiz eine bedeutende Änderung im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) in Kraft, die darauf abzielt, missbräuchliche Konkurse zu bekämpfen. Diese Gesetzesänderung führt zu einer grundlegenden Neuerung bei der Eintreibung von AHV-Beiträgen.
Betreibung auf Konkurs statt Pfändung
Bisher wurden ausstehende AHV-Beiträge durch ein Pfändungsverfahren eingetrieben. Ab 2025 erfolgt dies für im Handelsregister eingetragene Schuldner durch ein Konkursverfahren.
Verschärfte Konsequenzen
Unternehmen und Selbstständige, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, müssen mit schnelleren und gravierenderen Folgen rechnen:
- Nach einem kurzen Betreibungsverfahren (etwa 3 Monate) erfolgt eine gerichtliche Zahlungs-aufforderung
- Bei Nichtzahlung wird das Konkursverfahren eröffnet und der Betrieb geschlossen
Um diese negativen Auswirkungen zu vermeiden, empfiehlt es sich:
- Rechnungen fristgerecht zu begleichen
- Bei Zahlungsschwierigkeiten proaktiv das Gespräch mit der Ausgleichskasse suchen
- Gegenfalls eine Zahlungsvereinbarung treffen
AKTUELL
Der Bundesrat hat in der BVG-Vorsorge den Mindestzinssatz für das Jahr 2025 auf 1,25% belassen.
Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind gemäss Gesetz die Rendite der Bundesobligationen, die Entwicklung der Zinssätze sowie von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Während die Rendite der Bundesobligationen sowie die Zinssätze auf tiefen Werten verharren, zeigen sich Schwankungen an den Aktienmärkten.
AKTUELL
Unsere Rechnungen können Sie einfach und bequem auch per eBill bezahlen. Mit eBill empfangen Sie Ihre Rechnungen direkt über die E-Banking-Lösung Ihrer Bank.
Loggen Sie sich in Ihr e-Banking ein und folgen Sie den Beschreibungen zur Einrichtung von eBill. Suchen Sie unter den Rechnungsstellern die «Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes». Anschliessend geben Sie Ihre ‘Referenz’ein, welche Sie links oben auf Ihrer Rechnung finden.
AKTUELL
Kommt ein Kind auf die Welt, kann der Vater des Kindes oder die Ehefrau der Mutter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub beziehen. Bisher wurde die dafür erhaltene Entschädigung als Vaterschaftsentschädigung bezeichnet. Seit dem 1. Januar 2024 heisst sie neu «Entschädigung für den andern Elternteil».
Am 22. November 2023 hat der Bundesrat zudem das Inkrafttreten einer weiteren Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) per 1. Januar 2024 beschlossen:
Beim Tod eines Elternteils unmittelbar nach der Geburt hat der überlebende Elternteil künftig Anspruch auf einen längeren Mutterschafts- beziehungsweise Vaterschaftsurlaub.
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AKTUELL
Am 25. September 2022 haben die Stimmberechtigten Ja zur Reform AHV 21 und zur zugehörigen Mehrwertsteueränderung gesagt. Die neuen Bestimmungen werden ab dem 1. Januar 2024 schrittweise eingeführt. Bis Ende 2023 ändert sich nichts.
Aktuelle Informationen zum Stand der Umsetzung gibt es beim Bundesamt für Sozialversicherungen .
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst:
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AKTUELL
Die Beträge für die Erwerbsersatzentschädigung (EO) werden auf den 1. Januar 2023 angepasst. In der EO wird die Mindestentschädigung von aktuell 62 auf 69 Franken und der Höchstbetrag der Entschädigung von aktuell 196 auf 220 Franken erhöht.
Mangels einer übergangsrechtlichen Bestimmung gelten die neuen Entschädigungssätze für entschädigungsberechtigte Tage, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 2022 entsteht.
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AKTUELL
Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2023 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2,5% erhöht. Diese Anpassung gemäss dem gesetzlichen Mischindex hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 12. Oktober 2022 beschlossen. Die Minimalrente der AHV/IV beträgt neu 1225 Franken pro Monat. Die Beträge für die Erwerbsersatzentschädigung werden ebenfalls angepasst. Gleichzeitig werden Anpassungen im Beitragsbereich sowie bei den Ergänzungsleistungen, bei den Überbrückungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgenommen.
AKTUELL
Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben neu Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Am 24. August 2022 hat der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zum Adoptionsurlaub verabschiedet und das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2023 festgelegt.
Für die Festsetzung und Ausrichtung ist für die ganze Schweiz ausschliesslich die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK zuständig.
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AKTUELL
Seit dem Jahr 2011 wird auf Lohnbestandteilen über einem Einkommen von 148'200 Franken zusätzlich ein Beitrag von 1 Prozent an die Arbeitslosenversicherung erhoben. Das sogenannte Solidaritätsprozent wird je zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden getragen.
Neu fällt die Erhebung dieses Solidaritätsprozents von Gesetzes wegen ab dem 1.1.2023 weg.
AKTUELL
Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes minderjähriges Kind zu betreuen, haben künftig Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub. Der über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigte Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten am Stück oder tageweise bezogen und zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Die Eltern erhalten eine Betreuungsentschädigung in der Höhe von 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens.
AKTUELL
Der Bundesrat belässt den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge per 01.01.2021 auf 1,0 Prozent.
AKTUELL
Die Einführung eines über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten Vaterschaftsurlaubs wurde in der Volksabstimmung vom 27. September 2020 angenommen. Der Bundesrat hat das Datum für das Inkrafttreten der Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2021 festgelegt.
Aktuell
Ab dem 2. September 2019 wird unsere Online-Plattform PartnerWeb durch das neue Portal connect abgelöst. Mit connect erledigen Sie als Arbeitgeber oder Treuhänder Ihre administrativen Aufgaben mit uns jetzt noch einfacher und bequemer.