Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz wird auf 1,25 Prozent belassen.

Der Bundesrat hat in der BVG-Vorsorge den Mindestzinssatz für das Jahr 2025 auf 1,25% belassen.

 

Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind gemäss Gesetz die Rendite der Bundesobligationen, die Entwicklung der Zinssätze sowie von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Während die Rendite der Bundesobligationen sowie die Zinssätze auf tiefen Werten verharren, zeigen sich Schwankungen an den Aktienmärkten.

AHV/IV-Minimalrente steigt um 35 Franken

Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2025 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2,9 Prozent erhöht. Diese Anpassung gemäss dem gesetzlichen Mischindex hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 28. August 2024 beschlossen. Damit steigt die Minimalrente der AHV/IV von 1225 auf 1260 Franken pro Monat. Gleichzeitig werden Anpassungen im Beitragsbereich sowie bei den Ergänzungsleistungen, bei den Überbrückungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgenommen.

 

Die minimale AHV/IV-Rente steigt von 1225 auf 1260 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2450 auf 2520 Franken (Beträge bei voller Beitragsdauer). Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von 514 auf 530 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 980 auf 1010 Franken.

Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) per 1.1.2024


Entschädigung für den andern Elternteil 

Kommt ein Kind auf die Welt, kann der Vater des Kindes oder die Ehefrau der Mutter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub beziehen. Bisher wurde die dafür erhaltene Entschädigung als Vaterschaftsentschädigung bezeichnet. Seit dem 1. Januar 2024 heisst sie neu «Entschädigung für den andern Elternteil».

 
Verlängerung der Entschädigung beim Tod eines Elternteils unmittelbar nach der Geburt des Kindes

Am 22. November 2023 hat der Bundesrat zudem das Inkrafttreten einer weiteren Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) per 1. Januar 2024 beschlossen. Beim Tod eines Elternteils unmittelbar nach der Geburt hat der überlebende Elternteil künftig Anspruch auf einen längeren Mutterschafts- beziehungsweise Vaterschaftsurlaub:

 

Wenn die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt, erhält der Vater resp. die Ehefrau der Mutter, zusätzlich zu seinem oder ihrem zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub einen 14-wöchigen entschädigten Urlaub, der unmittelbar nach dem Tod der Mutter am Stück bezogen werden muss. Er endet vorzeitig, wenn der Vater resp. die Ehefrau der Mutter wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Parallel dazu hat die Mutter im Falle des Todes des Vaters resp. der Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub, den sie nach denselben Modalitäten wie den Vaterschaftsurlaub beziehen kann. Muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt für eine längere Zeit im Spital bleiben, so kann der überlebende Elternteil im Todesfall der Mutter die Verlängerung des Entschädigungsanspruchs geltend machen.

BVG-Mindestzinssatz

Der Bundesrat erhöht den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge per 01.01.2024 auf 1,25 Prozent.

AHV-Reform 21

Am 25. September 2022 haben die Stimmberechtigten Ja zur Reform AHV 21 und zur zugehörigen Mehrwertsteueränderung gesagt. Die neuen Bestimmungen werden ab dem 1. Januar 2024 schrittweise eingeführt. Bis Ende 2023 ändert sich nichts.

 

Aktuelle Informationen zum Stand der Umsetzung gibt es beim Bundesamt für Sozialversicherungen .

 

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst:

 

Einheitliches Referenzalter 65 für Frauen und Männer

Neu wird das Referenzalter einheitlich für Frauen und Männer bei 65 liegen. Die Erhöhung des neuen Referenzalters der Frauen wird schrittweise von heute 64 um jeweils 3 Monate pro Jahr erfolgen. Da die Reform AHV 21 per 01.01.2024 in Kraft tritt, erfolgt die stufenweise Erhöhung des Referenzalters der Frau ab 01.01.2025. Für Frauen nachfolgender Jahrgänge wird folgendes Referenzalter gelten:

  • Jahrgang 1961: 64 Jahre und 3 Monate

  • Jahrgang 1962: 64 Jahre und 6 Monate

  • Jahrgang 1963: 64 Jahre und 9 Monate

  • Jahrgang 1964 und jünger:  65 Jahre

 

Sie können unter diesem Link das für Sie neu geltende Referenzalter ermitteln (Individuelle Abfragen -> Neues Referenzalter)

 

Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration mit den Jahrgängen 1961 – 1969

  • Frauen der Jahrgänge 1961 – 1969, welche Ihre Rente nicht vorbeziehen, erhalten lebenslange Rentenzuschläge. Die Höhe des Rentenzuschlages hängt vom Jahrgang sowie vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.

  • Bei einem Rentenvorbezug gilt ein tieferer Kürzungssatz, sofern die Rente vor dem neuen Referenzalter bezogen wird. Die Höhe des Kürzungssatzes hängt vom Jahrgang sowie vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.

 

Den Rentenzuschlag sowie den tieferen Kürzungssatz können Sie unter diesem Link ermitteln (Individuelle Abfragen -> Rentenzuschlag und Kürzungssätze)

 

Flexibler Rentenbezug ab 63 Jahren bis 70 Jahren

Frau und Männer können die Altersrente ab einem frei gewählten Monat zwischen 63 und 70 Jahren beziehen. Wer die Rente vor dem Referenzalter 65 bezieht, erhält eine gekürzte Rente. Wer die Rente nach dem Referenzalter 65 bezieht, erhält einen Zuschlag. Neu wird es möglich sein, nur einen Teil der Rente vorzubeziehen oder aufzuschieben. Der Anteil ist zwischen 20 bis 80 Prozent frei wählbar.
 

Höhere Rente dank AHV-Beiträgen nach 65

Frauen und Männer, welche nach dem Referenzalter 65 weiter arbeiten, können sich die AHV-Beiträge anrechnen lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Beitragslücken füllen und damit die Altersrente erhöhen (bis zur maximalen Altersrente). Ein Verzicht auf den AHV-Freibetrag ist möglich.

 

Fragen zur eigenen Rente ab 2024 können wir derzeit noch nicht beantworten, da uns momentan noch viele Ausführungsbestimmungen sowie die notwendigen IT-Systeme fehlen. Aus diesem Grund können wir derzeit leider nur allgemein geltende, jedoch keine verbindlichen Auskünfte erteilen. Aus demselben Grund können wir auch noch keine Berechnungen durchführen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

 

Anpassung der Erwerbsersatzentschädigung (EO)

Die Beträge für die Erwerbsersatzentschädigung (EO) werden auf den 1. Januar 2023 angepasst. In der EO wird die Mindestentschädigung von aktuell 62 auf 69 Franken und der Höchstbetrag der Entschädigung von aktuell 196 auf 220 Franken erhöht.

 

Mangels einer übergangsrechtlichen Bestimmung gelten die neuen Entschädigungssätze für entschädigungsberechtigte Tage, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 2022 entsteht. Werden mit der gleichen Anmeldung sowohl entschädigungsberechtigte Tage vor dem 1. Januar 2023 als auch ab diesem Datum geltend gemacht, so sind die anspruchsberechtigten Tage bis und mit 31. Dezember 2022 mit den bisher geltenden Ansätzen zu entschädigen und jene ab dem 1. Januar 2023 mit den neuen Beträgen. Entschädigungsberechtigte Tage, auf die der Anspruch vor dem 1. Januar 2023 entstanden ist, dürfen somit nicht mit den neuen Beträgen entschädigt werden. 

Beispiel EO-Entschädigung für Dienstleistende:

Dienstleistung 28.11.2022 bis 08.01.2022 durchgehend bescheinigt.

Ansatz Mindestansatz bis 31.Dezember 2022Fr. 62
Ansatz Mindestansatz ab 1. Januar 2023Fr. 69

Beispiel Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigung:
Geburt des Kindes 24. Dezember 2022
Durchschnittliches Tageseinkommen Fr. 300

Ansatz Tagesansatz bis 31. Dezember 2022 Fr. 196
Ansatz Tagesnsatz ab 1. Januar 2023Fr. 220

Zwei Wochen Adoptionsurlaub ab 1. Januar 2023

Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben neu Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Am 24. August 2022 hat der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zum Adoptionsurlaub verabschiedet und das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2023 festgelegt.
Für die Festsetzung und Ausrichtung ist für die ganze Schweiz ausschliesslich die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK zuständig. Neue Adoptionsentschädigung ab 1. Januar 2023 (admin.ch)

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung -Wegfall des Solidaritätsprozents bei Einkommen über 148'200 Franken

Seit dem Jahr 2011 wird auf Lohnbestandteilen über einem Einkommen von 148'200 Franken zusätzlich ein Beitrag von 1 Prozent an die Arbeitslosenversicherung erhoben. Das sogenannte Solidaritätsprozent wird je zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden getragen.
 

Neu fällt die Erhebung dieses Solidaritätsprozents von Gesetzes wegen ab dem 1.1.2023 weg.

Beiträge der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden

Die Beiträge der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sowie der Grenzbetrag der beruflichen Vorsorge BVG ändern sich im Jahr 2022 nicht. Arbeitgebende und Arbeitnehmende teilen sich die Beiträge an die 1. Säule weiterhin hälftig.

Partnerweb wird durch «connect» abgelöst

Ab dem 2. September 2019 wird unsere Online-Plattform PartnerWeb durch das neue Portal connect abgelöst. Mit connect erledigen Sie als Arbeitgeber oder Treuhänder Ihre administrativen Aufgaben mit uns jetzt noch einfacher und bequemer.