Bund und Kantone haben mit dem neuen COVID-19-Gesetz die Kompetenz, Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus zu erlassen. Die wirtschaftlichen Folgen dieser Massnahmen sollen mit dem Corona-Erwerbsersatz abgedeckt werden.
Der Bundesrat hat alle Massnahmen inzwischen aufgehoben. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sind ebenfalls aufgehoben..
Die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche wurden folglich angepasst. Die Gültigkeiten und Anmeldefristen der einzelnen Leistungen sind untenstehend in einer tabellarischen Übersicht aufgeführt. Seit dem 30. September 2022 kann keine Corona-Entschädigung mehr beantragt werden.
Leistung | Gültigkeit des Anspruchs | Frist für die Geltendmachung des Anspruchs |
Quarantäne | 2. Februar 2022 | 31. Mai 2022 |
Ausfall der Fremdbetreuung | 16. Februar 2022 | 31. Mai 2022 |
Betriebsschliessung | 16. Februar 2022 | 31. Mai 2022 |
Erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen | 16. Februar 2022 | 31. Mai 2022 |
Erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich | 30. Juni 2022 | 30. September 2022 |
Besonders gefährdete Personen | 31. März 2022 | 30. Juni 2022 |