Die Vielfalt der 1. Säule
Als Ausgleichskasse sind wir die Ansprechpartnerin unserer Mitglieder in allen Fragen des gesamten Leistungsspektrums unter dem verallgemeinernden Kürzel «AHV/IV/EO». Verallgemeinernd, weil es sich heute um einen weitverzweigten Baum an Sozialleistungen handelt. Hier für Arbeitgeberinnen, Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Rentner/innen die Einzelheiten in den wichtigsten Grundzügen.
Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV
Die AHV ist unsere wichtigste staatliche Sozialversicherung und die erste von drei Säulen der Altersvorsorge (bis zur Inkraftsetzung 1948 war die Existenzsicherung im Alter oder für Hinterlassene Sache der Familie). Sie basiert auf dem Umlageverfahren: Erwerbstätige und Arbeitgeber zahlen gemeinschaftlich Beiträge, die in monatlichen Leistungen an die Rentenbeziehenden ausgezahlt werden. Die AHV ist für alle in der Schweiz Wohnhaften oder Arbeitenden obligatorisch. Die Rentenhöhe hängt von Beitragsjahren und Einkommen ab, die Höhe der Hilflosenentschädigung von den Einschränkungen in 6 definierten Lebensverrichtungen. Zur Verbesserung der Lebensqualität und Selbständigkeit ist für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen eine zusätzliche Abgabe von Hilfsmitteln möglich.
Invalidenversicherung IV
Die IV, auch obligatorischer Teil der 1. Säule, folgte der AHV 1960 und wird wie die AHV finanziert. Sie sichert die Existenzgrundlage bei Invalidität durch Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen und wird nach Erreichen des Rentenalters durch die AHV ersetzt. Die IV fördert dieberufliche Reintegration – ihre Leistungen umfassen Eingliederungsmassnahmen und bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit ab 40 % Invaliditätsgrad eine Rente (ab 70 % ganze Rente). Die Rentenhöhe hängt von Beitragsjahren und Einkommen ab, die Höhe der Hilflosenentschädigung von den Einschränkungen in 6 definierten Lebensverrichtungen. Zur Verbesserung der Lebensqualität und Selbständigkeit ist für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen eine zusätzliche Abgabe von Hilfsmitteln möglich.
Erwerbsersatzordnung EO
Die EO entstand 1953 aus der Regelung für Militärdienstleistende im 2. Weltkrieg, ist Teil der 1. Säule und für alle in der Schweiz Wohnhaften oder Arbeitenden obligatorisch. Sie ersetzt ca. 80 % des Lohnes (max. 275 CHF/Tag, Stand 2026) bei Militär-, Zivilschutz oder Zivildienst, Mutterschaftsurlaub (14 Wochen, seit 2005), Vaterschaftsurlaub (2 Wochen, seit 2021), Adoptionsurlaub und Betreuungsurlaub bei schwer krankem Kind. Verwaltung durch die Ausgleichskassen, Finanzierung im Umlageverfahren; paritätisch Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Selbständige und Nicht-Erwerbstätige zahlen selbst ein.
Mutterschaftsentschädigung MSE
Die MSE ist Teil der obligatorischen Erwerbsersatzordnung und richtet sich im Sinne des Mutterschutzes an Mütter, welche in einem Arbeitsverhältnis stehen, die direkt vor der Geburt mindestens 9 Monate in der Schweiz obligatorisch AHV-versichert und innerhalb dieser Zeit mindestens 5 Monate erwerbstätig (unabhängig des Pensums) waren. Sie gilt für 14 Wochen (98 Tage) ab Geburt. Die MSE ist also eine reine Elternleistung (siehe auch Entschädigung des andern Elternteils EAE) und bildet mit über 50 Prozent den grössten Teil der EO-Leistung. Verwaltung und Finanzierung: Siehe Erwerbsersatzordnung EO.
Entschädigung des andern Elternteils EAE
Bis 2024 Vaterschaftsentschädigung VSE genannt, ist die EAE eine Leistung der obligatorischen Erwerbsersatzordnung EO. Sie dient dem Mutterschutz, der Erholung der Mutter nach der Geburt. Sie tut es in Form der Kompensation des Verdienstausfalls des anderen Elternteils (meist der Vater, aber auch die Ehefrau oder Partnerin der Mutter) nach der Geburt eines Kindes. Sie leistet während 14 Arbeitstagen 80 % des AHV-pflichtigen Lohnes vor der Geburt (max. 220 CHF pro Tag; Stand 2026). Sie muss innerhalb der ersten 6 Monate nach der Geburt bezogen werden – flexibel, am Stück, wochen- oder tageweise.
Militärentschädigungskasse MEK des SMGV
Die MEK ist seit 1973 eine freiwillige, branchenspezifische Zusatzversicherung für Mitglieder des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verbandes SMGV. Die MEK ergänzt die Erwerbsersatzordnung EO bei Militär-, Zivildienst-, Zivilschutz- oder ähnlichen Dienstleistungen und zahlt die Differenz der EO-Leistung zum vollen Lohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) des Maler-/Gipsergewerbes. Damit erfüllt die MEK die Lohnfortzahlungspflicht. Wichtig: Die MEK wird als Kasse allein durch Arbeitgeber finanziert, ohne die jeweiligen Abzüge bei den Arbeitnehmenden. Verwaltung durch die AK 105.
MEK des Verbands Kaminfeger Schweiz
Diese Militärentschädigungskasse ist seit 1981 eine freiwillige Zusatzeinrichtung für Mitglieder des ehemals Schweizerischer Kaminfegermeister-Verband (SKMV) genannten Verbandes. Diese MEK ergänzt die Erwerbsersatzordnung EO bei Militär-, Zivildienst-, Zivilschutz- oder ähnlichen Dienstleistungen und zahlt die Differenz der EO-Leistung zum vollen Lohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) des Kaminfegergewerbes. Damit erfüllt die MEK die Lohnfortzahlungspflicht. Wichtig: Die MEK wird allein durch Arbeitgeber finanziert, ohne die jeweiligen Abzüge bei den Arbeitnehmenden. Verwaltung durch die AK 105.
Familienzulagen FZ
Die obligatorische FZ ist eine durch Arbeitgeberbeiträge finanzierte Leistung der 1. Säule, seit 2009 bundesweit einheitlich durch das separate Bundesgesetz über die Familienzulagen geregelt. Sie entlastet Familien, indem sie die Unterhaltskosten für Kinder teilweise ausgleichen. Die FZ umfassen die Kinderzulage (mind. CHF 215pro Kind und Monat bis zum 16. Lebensjahr), die Ausbildungszulage (mind. CHF 268 pro Monat; ab Beginn einer nachobligatorischen Ausbildung; frühestens ab 15. bis max. 25.Lebensjahr) sowie in manchen Kantonen Geburts-/Adoptionszulagen. Verwaltung durch die Ausgleichskasse.
Betreuungsentschädigung BUE
Die BUE ist in der 1. Säule eine Leistung innerhalb der EO und wird auch durch diese finanziert. Die BUE kompensiert den Verdienstausfall von Eltern für max. 14 Wochen (98 Taggelder), die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren müssen, um ein minderjähriges Kind zu betreuen, welches durch Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Die BUE schafft damit Zeit für intensive Betreuung ohne vollen Einkommensverlust. Für BUE/MSE/EAE gibt es keine separaten Beiträge – Finanzierung läuft über den EO-Beitragssatz von 0,5 % (innerhalb der 10,6 % AHV/IV/EO-Lohnbeiträge).
FAQ: Hier finden Sie Antworten auf meist gestellte Fragen.
Ihre AHV-Altersrente wird anhand von zwei Faktoren berechnet:
- Die anrechenbaren Beitragsjahre und
- das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen.
Eine Vollrente (Skala 44) erhalten Sie, wenn Sie ab Ihrem 21. Altersjahr bis zum Ende des Kalenderjahrs vor Erreichen des Referenzalters jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt haben..
Wenn Sie Beitragslücken haben, ist Ihre Beitragsdauer unvollständig und Sie werden nur eine Teilrente erhalten. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3 Prozent.
Die Höhe Ihrer Rente wird aber auch durch das durchschnittliche Jahreseinkommen beeinflusst, das sich zusammensetzt aus:
- dem aufgewerteten Durchschnitt der versicherten Einkommen,
- dem Durchschnitt von allfälligen Erziehungsgutschriften
- dem Durchschnitt von allfälligen Betreuungsgutschriften
Die AHV-Nummer wird von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) innerhalb weniger Tage nach der Geburt auf Schweizer Gebiet automatisch zugeteilt. Sie müssen dazu nichts unternehmen. Um die AHV-Nummer für Ihr Kind zu erfahren, wenden Sie sich an die Krankenkasse. Diese kann die AHV-Nummer Ihres Kindes von der ZAS erhalten, woraufhin sie dann auf der Krankenversicherungskarte erscheint. Sollte Ihr Kind nicht in der Schweiz krankenversichert sein, können Sie sich an Ihre Ausgleichskasse wenden.
Sind Sie erwerbstätig, so haben Sie ab dem 1. Januar nach Vollendung Ihres 17. Altersjahres Beiträge zu entrichten. Die Beitragspflicht dauert so lange, bis Sie Ihre Erwerbstätigkeit aufgeben. Für Personen, die das Referenzalter erreicht haben, gilt ein Freibetrag von 16 800 Franken pro Kalenderjahr, auf dem sie keine Beiträge entrichten müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auf den Freibetrag verzichten, um auf dem gesamten Einkommen Beiträge abzurechnen.
Sind Sie nichterwerbstätig, so beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie endet mit Erreichen des Referenzalters.
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens.
Beitragspflichtig sind auch Ehegatten bzw. auch eingetragene Partner*innen ohne Erwerbseinkommen. Deren Beiträge gelten allerdings als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner bzw. eingetragene Partner oder die erwerbstätige Ehepartnerin bzw. eingetragene Partnerin auf ihren Einkommen (zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag) mindestens den doppelten Mindestbeitrag von 530 Franken an die AHV/IV/EO entrichten. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners oder der Ehegattin bzw. der eingetragenen Partnerin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.