Leistungsübersicht für Nichterwerbstätige
Als Ausgleichskasse sind wir Ihre Ansprechpartnerin zur 1. Säule. Wir berechnen den Beitragssatz (aktuell Mindestbeitrag CHF 530.– oder nach Vermögen / Renteneinkünften) und sichern Ihre Ansprüche auf spätere Leistungen. Wir betreuen Ihre AHV/IV/EO-Beiträge, welche Sie als Nichterwerbstätige selbst überweisen – und stellen sicher, dass Ihre Beitragsjahre lückenlos erfasst werden. Mit unserem Online-Portal «connect@versicherte» erhalten Sie im Verlauf des 2. Halbjahres 2026 auch direkte Einsicht in Ihr individuelles 1. Säule-Konto, können Auszüge bestellen, Mutationen melden und viele Fragen zur AHV/IV/EO schnell und einfach klären.
Unsere wichtigsten Tätigkeiten im Alltag für Nichterwerbstätige
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Verwaltung Ihrer 1. Säule-Daten
Beratung und Support zu allen Fragen im Zusammenhang mit Anschluss, Änderung oder Beendigung des Status als nichterwerbstätige Person.
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Akonto-Festsetzung
Festsetzung und Einbezug der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (vierteljährlich).
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Persönliche Beitragspflicht
Umfassende Beratung und Information zur persönlichen Beitragspflicht (Mindestbeitrag oder Beiträge basierend auf Vermögen bzw. Renteneinkünften) sowie zur Verhinderung von Beitragslücken und deren möglicher Schliessung.
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Definitive Festsetzung
Festsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Erstellung einer Differenzabrechnung oder -gutschrift basierend auf Steuermeldungen.
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Vollzug von Mutationen
Adress-, Konto- oder Kommunikationsänderungen.
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Festsetzung und Auszahlung
von Familienzulagen für Nichterwerbstätige.
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Erstellung von Einspracheentscheiden
über die Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Beiträge oder zur Festlegung, ob Beiträge für Nichterwerbstätige geschuldet sind.
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Rentenvorausberechnungen
Berechnung Ihrer Alters-, Hinterlassenen- und IV-Renten.
Mindestbeitrag und Leistungen für Nichterwerbstätige auf einen Blick
Schon der obligatorische Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige an die AHV/IV/EO verhindert Beitragslücken und sichert vor allem Beitragsjahre ab und ist entscheidend für die Höhe der späteren Leistungen, da die AHV-Rente stark von der Anzahl und Dichte der Beitragsjahre abhängt.
Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige an die AHV/IV/EO beträgt aktuell CHF 530.– pro Jahr (plus Verwaltungskosten der Ausgleichskasse).
Dieser Betrag gilt pauschal für die meisten Nichterwerbstätigen mit geringem oder keinem Vermögen/Renteneinkommen (z.B. unter CHF 350'000.– massgebendes Vermögen + Renteneinkommen). Bei höherem Vermögen und/oder Renteneinkünften steigt der Beitrag stufenweise bis max. CHF 26'500.– pro Jahr an.
Für bestimmte Gruppen wie nichterwerbstätige Studierende bis 25, Bezüger von Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen (EL) oder Überbrückungsleistungen gibt es geringfügige Ausnahmen.
Die Ausgleichskasse erhebt Verwaltungskosten (meist 5 %, also jährlich ca. CHF 26.50 beim Mindestbeitrag.)
Der Beitrag sichert vor allem Beitragsjahre in der AHV/IV/EO ab und ist entscheidend für die Höhe der späteren Leistungen, da sämtliche Rentenleistungen stark von der Anzahl der Beitragsjahre abhängt. Der Mindestbeitrag sichert wie folgt ab:
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Vollständige Beitragsjahre ohne Lücken: Vermeidung von Kürzungen der AHV-Altersrente/IV-Rente/Hinterlassenenrente.
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Berechnungsgrundlage für die individuelle Rente
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Anspruch auf AHV-Rente
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Anspruch auf IV-Rente
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Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Witwen-/Witwerrente, Waisenrente)
Kurz gesagt: Schon der Mindestbeitrag verhindert Beitragslücken und sichert somit den Rentenanspruch in der AHV und der IV.
Hier schaffen wir für Sie Klarheit und Verlässlichkeit
Wer gilt als Nichterwerbstätig?
Versicherte welche kein AHV/IV/EO-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen oder dieses nicht ausreicht, damit der Mindestbeitrag von derzeit CHF 530.– pro Jahr bezahlt wird (der Mindestbeitrag entspricht einen jährlichen Bruttolohn von CHF 5'000.–). Personen, welche weniger als 9 Monate im Kalenderjahr weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind, können ebenfalls als Nichterwerbstätig gelten (in diesen Fällen führt die Ausgleichskasse eine Vergleichsrechnung durch).
Versicherungspflicht
Alle, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz leben, sind dem schweizerischen System der sozialen Sicherheit unterstellt und obligatorisch versichert – Erwerbstätige (Angestellte, Selbstständige, Grenzgänger) und Nichterwerbstätige (Hausfrauen/-männer, Studierende, Invalide, Rentner).
Beitragspflicht und Ausnahme
Ab 1. Januar nach dem 20. Geburtstag müssen Sie Beiträge an die AHV, IV und EO leisten. Die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in dem Sie das Referenzalter erreichen. Die persönliche Beitragspflicht entfällt, wenn Sie verheiratet sind und Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann als erwerbstätig gilt und zugleich den doppelten Mindestbeitrag, welcher derzeit bei CHF 1'060.– liegt, im Kalenderjahr bezahlt.
Höhe und Festsetzung der Beiträge
Die Beiträge für Nichterwerbstätige bemessen sich nach den eigenen (bei Alleinstehenden) oder ehelichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge basiert auf dem Vermögen (z.B. Sparkonten, Wertpapiere, Liegenschaften u.v.a.m.) und dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen (z.B. Renten und Pensionen mit Ausnahme der IV-Renten; Unterhaltsleistungen von geschiedenen mit Ausnahme solcher für Kinder; Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen u.v.a.m.). Das ermittelte massgebende Vermögen bestimmt die Höhe der zu bezahlenden AHV/IV/EO-Beiträge von aktuell mindestens CHF 530.– und maximal CHF 26'500.– pro Kalenderjahr und Person. Der genaue Betrag wird mithilfe der Beitragstabelle für Nichterwerbstätige festgelegt. Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5 % auf den effektiv geschuldeten Beiträgen.
Reduktion der Beiträge durch bereits erfolgte Beitragszahlungen aus Erwerbstätigkeit
Auf Antrag können Sie die Verrechnung von bereits entrichteten AHV/IV/EO-Beiträge zur Reduktion der Beiträge als Nichterwerbstätige verlangen. Berücksichtigt werden bereits entrichtete AHV/IV/EO-Beiträge aus eigener Erwerbstätigkeit sowie aus EO-Entschädigungen und IV-Taggeldern.
Allgemeine Abrechnungsmodalitäten
Die Ausgleichskasse setzt provisorische Akontobeiträge fest, die auf dem voraussichtlichen Renteneinkommen und Vermögen im laufenden Beitragsjahr basieren. Dazu ist es wichtig, dass Nichterwerbstätige der Ausgleichskasse die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und sie über allfällige wesentliche Änderungen des Renteneinkommens und des Vermögens informieren. Auf Basis der Steuerveranlagung, werden die definitiven Beiträge festgesetzt. Die Ausgleichskasse erstellt eine Differenzabrechnung oder Differenzgutschrift, basierend auf der Differenz zwischen gezahlten Akonto- und definitiven Beiträgen.
Zahlung der Beiträge
Die Akontobeiträge werden quartalsweise in Rechnung gestellt. Die jeweiligen Akontobeiträge müssen jeweils bis spätestens am 10. Tag nach Quartalsende bezahlt sein. Differenzabrechnungen über definitiv geschuldete Beiträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Die Beiträge gelten als bezahlt, wenn die Zahlung auf dem Konto der Ausgleichskasse eingetroffen ist.
Verzugs- und Vergütungszinsen
Akontobeiträge müssen vierteljährlich nach Ablauf der Zahlungsperiode, Differenzabrechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt werden. Verzugszinsen werden – unabhängig von Verschulden oder Mahnung – ab dem 1. Tag nach Quartalsende bei Akontobeiträgen sowie ab 1. Tag nach Rechnungsstellung bei Differenzabrechnungen, bis zum Zahlungseingang erhoben. Erreichen bezahlte Akonto-Beiträge nicht mindestens 75 % der definitiv geschuldeten Beiträge, oder müssen für vergangene Jahre Beiträge erhoben werden, fallen zusätzliche Verzugszinsen an. Für bezahlte Beiträge, die nicht geschuldet waren (z. B. wenn Akontobeiträge höher als die definitiven Beiträge sind), vergütet die Ausgleichskasse Vergütungszinsen.
FAQ: Hier finden Sie Antworten auf meist gestellte Fragen.
Alle Unternehmen und deren Personal (AG, GmbH, Einzelfirmen) und Selbständigerwerbende, welche einem der 32 Mitgliederverände angeschlossen sind.
Für Unternehmen aus den 32 Berufs- und Branchenverbänden des Schweizerischen Gewerbes, welche der Verbandsausgleichskasse AK 105 angeschlossen sind, ist der Wechsel zur AK 105 selbstverständlich sinnvoll, Gründe: Sie profitieren von zahlreichen Komfort- und Entlastungsvorteilen «unter einem Dach» sowie der Möglichkeit, auch die 2. Säule (BVG/Pensionskasse) beim gleichen Versicherer zu führen.
Der Wechsel der Ausgleichskasse findet entweder mit dem Wechsel des/der Arbeitgebers/in statt (durch Arbeitgeber/in) oder wenn Arbeitgeber/in selbst die Ausgleichskasse wechselt. In beiden Fällen erfolgt der Ausgleichskassenwechsel für Versicherte automatisch durch den/die Arbeitgeber/in.
Ausnahme bzw. Sonderfall: Selbständigerwerbende können, anders als Angestellte, ihre Ausgleichskasse indirekt selbst wählen, wenn sie einem Branchen- oder Berufsverband mit einer eigenen Ausgleichskasse beitreten.
Motivation zum Wechsel ist in aller Regel der Beitritt zu einem Berufs- oder Branchenverband und daraus entstehenden Vorteilen. Beim Wechsel der Ausgleichskasse (1. Säule) haben Arbeitgeber/innen diverse gesetzliche Vorgaben zu beachten: Die bisherige AHV/IV/EO-Kasse muss informiert und der neuen (Verbands-) Ausgleichskasse Kasse – z.B. der AK 105 – müssen die Sozialversicherungsdaten der Mitarbeitenden inkl. der AHV-Ausweise übermittelt werden.
Beim Pensionskassenwechsel sind die Mitwirkungsrechte des Personals zu wahren, weshalb für das Verfahren eine frühzeitige Einbindung und klare Information sehr empfehlenswert sind.