Leistungsübersicht für Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber

Als Ausgleichskasse sind wir das starke Bindeglied zwischen Ihnen als Arbeitgeber und der 1. Säule – wir nehmen Ihnen im grossen Sozialversicherungs-Spektrum «AHV/IV/EO» den Grossteil der Verwaltungsarbeit ab. Mit der elektronischen Plattform connect stellen wir Ihnen das perfekte Online-Portal zur Verfügung, welches Sie bei Ihren administrativen Aufgaben zur 1. Säule sehr entlastet.

Unsere wichtigsten Tätigkeiten im Arbeitsalltag für Arbeitgebende

  • Führung der 1. Säule-Daten

    aller Arbeitnehmer/innen, namentlich, nach AHV-Nummer, Versicherungsstatus; Erfassung der Anstellungen und Jahreseinkommen.

  • Einziehen der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge

    Anteile Arbeitgeber/Arbeitnehmer; monatlich oder vierteljährlich.

  • Einziehen der Familienausgleichskassen-Beiträge

    Arbeitgeber-Anteile; monatlich oder vierteljährlich.

  • Rückerstattung oder Verrechnung der Familienzulagen

    Kinder- und Ausbildungszulagen, welche Arbeitgebende ihren Mitarbeitenden direkt auszahlen.

  • Kontrolle der Lohnbescheinigung

    gemäss der genauen Lohnsumme, Abrechnung; Nachforderungsstellung oder Erstattung/Verrechnung von Guthaben.

  • Bescheinigungen über bezahlte Lohnbeiträge

    Zum Beispiel Bestätigungen für Behörden oder zwecks Auftragsvergaben.

  • Zur Verfügungstellung des Online-Portals «connect»

    über welches Arbeitgebende fast alles Administrative zur 1. Säule ihrer Mitarbeitenden bequem erledigen können.

  • Beratung & Support

    zu allen 1. Säule-Fragen; zu Beitragssätzen, Ausnahmen (z.B. Grenzgänger, Rentner-Weiterbeschäftigung, Ausland-Einsätze oder -Aufenthalte), Beitragsbefreiungen u.v.a.m.

Hier schaffen wir für Sie Klarheit und Verlässlichkeit

Massgebender Lohn

Zum Lohn, auf dem Beiträge entrichtet werden müssen, gehören u.a. alle in der Schweiz oder im Ausland ausbezahlten Entgelte, Gratifikationen, Honorare, regelmässige Bezüge, geldwerte Vorteile und weitere Leistungen, die Mitarbeitende für ihre Arbeit erhalten. Andererseits gibt es eine Vielzahl Entgelte, Zulagen, Taggelder, Zuwendungen, Geschenke und Entschädigungen, auf welchen keine Beiträge entrichtet werden müssen.

Mehr Infos: Kapitel 10, 11 & 12

Versicherungspflicht

Alle, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz arbeiten, sind dem schweizerischen System der sozialen Sicherheit unterstellt und obligatorisch versichert – Erwerbstätige (Angestellte, Selbstständige, Grenzgänger) und Nichterwerbstätige (Hausfrauen/-männer, Studierende, Invalide, Rentner). Das bedeutet, dass Arbeitnehmende, die bei Ihnen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und in der Schweiz arbeiten, in der «1. Säule» der Schweiz obligatorisch versichert sind.

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Internationales

Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten gehören heute weltweit zum beruflichen Alltag. Doch daraus entstehen Sozialversicherungsfragen, welche beantwortet werden müssen, grundsätzlich: Welches Sozialversicherungssystem ist für Arbeitnehmende im Ausland massgebend? Entscheidende Kriterien und Faktoren sind der konkrete Arbeitsort – Staat und dessen Zugehörigkeit (EU, EFTA, zwischenstaatliche Regelungen mit der Schweiz) – sowie der Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit.

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Allgemeine Abrechnungsmodalitäten

Die Ausgleichskasse setzt provisorische Akontobeiträge fest, die auf der voraussichtlichen Lohnsumme basieren. Dazu ist es wichtig, dass die Arbeitgeberin der Ausgleichskasse die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt und sie über allfällige wesentliche Änderungen der Lohnsumme informiert. In bestimmten Fällen ist es möglich – sofern eine pünktliche Zahlung gewährleistet ist –, anstelle von provisorischen Akontobeiträgen die genauen Beiträge zu zahlen.

Mehr Infos: Absatz 4

Akontobeiträge und Akontogutschriften

Die Ausgleichskasse setzt für AHV/IV/EO/ALV und FAK provisorische Akontobeiträge fest, die auf der voraussichtlichen Lohnsumme basieren (wesentliche Lohnsummenänderungen sind der Ausgleichskasse zu melden). Für die ausbezahlten Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen sowie in einzelnen Kantonen eingeführte Geburts- und Adoptionszulagen) erhalten die Arbeitgeberinnen von der Ausgleichskasse die entsprechenden Rückzahlungen oder Gutschriften. Wir informieren Sie gerne Fall-bezogen.

Verzugs- und Vergütungszinsen

Die Akontobeiträge müssen von den Arbeitgebern monatlich oder vierteljährlich nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlt werden. Verzugszinsen werden – unabhängig von Verschulden oder Mahnung – ab dem 1. Tag nach Monats-/Quartalsende bis zum Zahlungeingang erhoben. Für bezahlte Beiträge, die nicht geschuldet waren (z. B. wenn die Akontobeiträge höher als die definitiven Beiträge sind), vergütet die Ausgleichskasse ab Eingang der vollständigen Abrechnung Vergütungszinsen.

Mehr Infos: Kapitel 7 & 8

Lohnmeldungen

Die definitiven Beiträge werden auf Basis der Lohndeklaration festgesetzt. Diese Lohndeklaration muss bei der Ausgleichskasse spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres eingereicht werden. Bei verspäteter Einreichung müssen auf eventuellen Differenzen Verzugszinsen entrichtet werden. Die Ausgleichskassen nehmen die Lohndeklaration auch auf elektronischem Weg entgegen (z.B. über die einheitliche Lohnmeldung ELM; zertifizierte Lohnbuchhaltung Swissdec).

Mehr Infos: Kapitel 4, Absatz 2

Neuanmeldungen, Änderungen, Kassenwechsel

Um Beiträge für AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen zu berechnen, gilt für Arbeitgeber gegenüber Ausgleichskassen die umfassende Meldepflicht. Diese Regelung dient der Einhaltung der Sozialversicherungssysteme und dem Schutz der Arbeitnehmenden. Sie betrifft Lohnsummen, Personalien und wesentliche Änderungen (z.B. Lohnänderungen, Arbeitsbeginn/-ende). Arbeitgeber müssen die Informationen proaktiv und lückenlos liefern. Haben Sie Fragen zur Meldepflicht? Wir informieren Sie gerne.

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Arbeitgeberkontrollen

Arbeitgeberkontrollen der Ausgleichskassen sind gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen – meist alle vier Jahre. Sie stellen sicher, dass Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgerechnet werden. Geprüft wird die Lohnbuchhaltung, Fehler werden korrigiert und die Arbeitgeber beraten. Immer mit dem Ziel, die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten und die Arbeitnehmenden zu schützen. Nach der Prüfung wird ein Bericht erstellt. Bei Differenzen kommt es zu Nachzahlungen oder Rückerstattungen.

FAQ: Hier finden Sie Antworten auf meist gestellte Fragen.

Alle ansehen

Alle Unternehmen und deren Personal (AG, GmbH, Einzelfirmen) und Selbständigerwerbende, welche einem der 32 Mitgliederverände angeschlossen sind.

Für Unternehmen aus den 32 Berufs- und Branchenverbänden des Schweizerischen Gewerbes, welche der Verbandsausgleichskasse AK 105 angeschlossen sind, ist der Wechsel zur AK 105 selbstverständlich sinnvoll, Gründe: Sie profitieren von zahlreichen Komfort- und Entlastungsvorteilen «unter einem Dach» sowie der Möglichkeit, auch die 2. Säule (BVG/Pensionskasse) beim gleichen Versicherer zu führen.

Weitere Informationen

Der Wechsel der Ausgleichskasse findet entweder mit dem Wechsel des/der Arbeitgebers/in statt (durch Arbeitgeber/in) oder wenn Arbeitgeber/in selbst die Ausgleichskasse wechselt. In beiden Fällen erfolgt der Ausgleichskassenwechsel für Versicherte automatisch durch den/die Arbeitgeber/in.

Ausnahme bzw. Sonderfall: Selbständigerwerbende können, anders als Angestellte, ihre Ausgleichskasse indirekt selbst wählen, wenn sie einem Branchen- oder Berufsverband mit einer eigenen Ausgleichskasse beitreten.

Motivation zum Wechsel ist in aller Regel der Beitritt zu einem Berufs- oder Branchenverband und daraus entstehenden Vorteilen. Beim Wechsel der Ausgleichskasse (1. Säule) haben Arbeitgeber/innen diverse gesetzliche Vorgaben zu beachten: Die bisherige AHV/IV/EO-Kasse muss informiert und der neuen (Verbands-) Ausgleichskasse Kasse – z.B. der AK 105 – müssen die Sozialversicherungsdaten der Mitarbeitenden inkl. der AHV-Ausweise übermittelt werden.

Beim Pensionskassenwechsel sind die Mitwirkungsrechte des Personals zu wahren, weshalb für das Verfahren eine frühzeitige Einbindung und klare Information sehr empfehlenswert sind.