Leistungsübersicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Wir sind Ihre offizielle Vertrauensstelle zu den Leistungen der 1. Säule des Schweizer Sozialversicherungen. Während der Arbeitgeber die Beitragsabrechnung für Sie erledigt, kümmern wir uns um die korrekte Konto-Verwaltung Ihrer Beiträge und Leistungsansprüche. Mit unserem Online-Portal «connect@versicherte» erhalten Sie im Verlauf des 2. Halbjahres 2026 zudem jederzeit Einblick auf Ihr 1. Säule-Konto, finden alle Informationen oder können auch Auszüge bestellen.

Unsere wichtigsten Tätigkeiten im Arbeitsalltag für Arbeitnehmende

  • Verwaltung der 1. Säule-Daten

    Verbuchung der durch den Arbeitgeber gemeldeten Einkommen auf Ihrem persönlichen individuellen Konto (IK).

  • Beratung zur Beitragspflicht

    Informationen zur persönlichen Beitragspflicht sowie zur Verhinderung und möglichen Schliessung von Beitragslücken.

  • Beratung zu Rentenansprüchen

    Auskünfte zu persönlichen Ansprüchen bei Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten.

  • Beratung zu Familienzulagen

    Informationen zu Anspruchsvoraussetzungen sowie Auszahlungsmodalitäten.

  • Beratung zu allen Fragen der 1. Säule

    Unterstützung zu Beitragssätzen, Ausnahmen (z. B. Grenzgänger, Auslandseinsätze oder -aufenthalte, Weiterarbeit im Referenzalter) sowie zu Beitragsbefreiungen.

  • Beratung zu Ersatzeinkünften

    Informationen zu Anspruchsvoraussetzungen und Auszahlungen bei Mutter- und Vaterschaft, Militärdienst, Zivilschutz bzw. Zivildienst sowie Betreuungsurlauben.

  • Auszahlung von Taggeldern und Betreuungskosten

    Als administrative Partnerin der kantonalen IV-Stelle führen wir individuelle IV-Konten und sind für Auszahlungen im Rahmen von IV-Eingliederungsmassnahmen zuständig (Taggelder und Betreuungskosten).

  • Renten-Vorausberechnungen

    Berechnung von Alters-, Hinterlassenen- und IV-Renten.

Hier schaffen wir für Sie Klarheit und Verlässlichkeit

Versicherungspflicht

Alle, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz arbeiten, sind dem schweizerischen System der sozialen Sicherheit unterstellt und obligatorisch versichert – Erwerbstätige (Angestellte, Selbstständige, Grenzgänger) und Nichterwerbstätige (Hausfrauen/-männer, Studierende, Invalide, Rentner). Das bedeutet, dass Arbeitnehmende, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und in der Schweiz arbeiten, in der «1. Säule» der Schweiz obligatorisch versichert sind.

Mehr Infos

Internationales

Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten gehören heute weltweit zum beruflichen Alltag. Doch daraus entstehen Sozialversicherungsfragen, welche beantwortet werden müssen, grundsätzlich: Welches Sozialversicherungssystem ist für Arbeitnehmende im Ausland massgebend? Entscheidende Kriterien und Faktoren sind der konkrete Arbeitsort – Staat und dessen Zugehörigkeit (EU, EFTA, zwischenstaatliche Regelungen mit der Schweiz) – sowie der Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit.

Mehr Infos

FAQ: Hier finden Sie Antworten auf meist gestellte Fragen.

Alle ansehen

Alle Unternehmen und deren Personal (AG, GmbH, Einzelfirmen) und Selbständigerwerbende, welche einem der 32 Mitgliederverände angeschlossen sind.

Für Unternehmen aus den 32 Berufs- und Branchenverbänden des Schweizerischen Gewerbes, welche der Verbandsausgleichskasse AK 105 angeschlossen sind, ist der Wechsel zur AK 105 selbstverständlich sinnvoll, Gründe: Sie profitieren von zahlreichen Komfort- und Entlastungsvorteilen «unter einem Dach» sowie der Möglichkeit, auch die 2. Säule (BVG/Pensionskasse) beim gleichen Versicherer zu führen.

Weitere Informationen

Der Wechsel der Ausgleichskasse findet entweder mit dem Wechsel des/der Arbeitgebers/in statt (durch Arbeitgeber/in) oder wenn Arbeitgeber/in selbst die Ausgleichskasse wechselt. In beiden Fällen erfolgt der Ausgleichskassenwechsel für Versicherte automatisch durch den/die Arbeitgeber/in.

Ausnahme bzw. Sonderfall: Selbständigerwerbende können, anders als Angestellte, ihre Ausgleichskasse indirekt selbst wählen, wenn sie einem Branchen- oder Berufsverband mit einer eigenen Ausgleichskasse beitreten.

Motivation zum Wechsel ist in aller Regel der Beitritt zu einem Berufs- oder Branchenverband und daraus entstehenden Vorteilen. Beim Wechsel der Ausgleichskasse (1. Säule) haben Arbeitgeber/innen diverse gesetzliche Vorgaben zu beachten: Die bisherige AHV/IV/EO-Kasse muss informiert und der neuen (Verbands-) Ausgleichskasse Kasse – z.B. der AK 105 – müssen die Sozialversicherungsdaten der Mitarbeitenden inkl. der AHV-Ausweise übermittelt werden.

Beim Pensionskassenwechsel sind die Mitwirkungsrechte des Personals zu wahren, weshalb für das Verfahren eine frühzeitige Einbindung und klare Information sehr empfehlenswert sind.