Leistungsübersicht für Selbständigerwerbende

Wir sind Ihre direkte Partnerin zum Sozialversicherungssystem «1. Säule». Als anerkannte Selbständigerwerbende rechnen Sie Ihre AHV/IV/EO-Beiträge selbst mit uns ab. Beschäftigen Sie noch Personal, sind Sie zusätzlich Arbeitgeber/in. Wir wiederum erledigen den Grossteil der administrativen Aufgaben: Verbuchung, Abrechnung und Führung Ihres individuellen AHV/IV-Kontos. Plus: Mit dem Online-Portal connect erleichtern wir Ihnen die Verwaltung Ihrer 1. Säule-Angelegenheiten. Sie können Ihre Beiträge online deklarieren, Beitragsrechnungen einsehen und Zahlungen verfolgen – einfach, sicher, schnell.

Unsere wichtigsten Tätigkeiten im Arbeitsalltag für Selbständigerwerbende

  • Akonto-Festsetzung

    Festsetzung und Einbezug Ihrer persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (vierteljährlich).

  • Vollzug von Mutationen

    Adress-, Konto- oder Kommunikationsänderungen.

  • Festsetzung und Auszahlung

    von Familienzulagen für Selbständigerwerbende.

  • Definitive Festsetzung

    Ihrer persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge basierend auf Steuermeldungen, inklusive Erstellung einer Differenzabrechnung oder -gutschrift.

  • Rentenvorausberechnungen

    Berechnung Ihrer Alters-, Hinterlassenen- und IV-Renten.

  • Erstellung von Einspracheentscheiden

    über die Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Beiträge oder zur Festlegung, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt.

  • Weiterführende Tätigkeiten

    z. B. für Selbständigerwerbende in ihrer Funktion als Arbeitgeber/in.

Hier schaffen wir für Sie Klarheit und Verlässlichkeit

Wer ist selbstständigerwerbend?

Selbstständigerwerbende treten nach aussen mit einem eigenen Firmennamen auf, tragen ihr eigenes wirtschaftliches Risiko, können ihre Betriebsorganisation selbst frei wählen und sind für mehrere verschiedene Auftraggeber tätig. Sie sind nicht gegen Arbeitslosigkeit, nicht obligatorisch gegen Unfall versichert und fallen nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.

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Höhe der Beiträge

Selbstständigerwerbende bezahlen die gesamten AHV/IV/EO-Beiträge selbst. ALV-Beiträge werden keine erhoben, da Selbstständigerwerbende nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert sind. Der Beitragssatz richtet sich nach der Höhe des jährlichen Einkommens (sinkende Beitragsskala). Der aktuelle Mindestbeitrag von CHF 530.—pro Jahr ist, sofern kein Ausnahmefall eintritt, auf jeden Fall geschuldet. Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5 % auf den geschuldeten Beiträgen. 

Mehr Infos: Kapitel 5-7

Allgemeine Abrechnungsmodalitäten

Die Ausgleichskasse setzt provisorische Akontobeiträge fest, die auf dem voraussichtlichen Einkommen im laufenden Beitragsjahr basieren. Dazu ist es wichtig, dass Selbstständigerwerbende der Ausgleichskasse die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und sie über allfällige wesentliche Änderungen des Einkommens informieren. Die definitiven Beiträge werden auf Basis der Steuerveranlagung festgesetzt. Die Ausgleichskasse erstellt eine Differenzabrechnung oder Differenzgutschrift, basierend auf der Differenz zwischen gezahlten Akonto- und definitiven Beiträgen.

Mehr Infos: Kapitel 8 & 9

Zahlung der Beiträge

Die Akontobeiträge werden quartalsweise in Rechnung gestellt und müssen jeweils bis spätestens am 10. Tag nach Quartalsende bezahlt sein. Differenzabrechnungen über definitiv geschuldete Beiträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Die Beiträge gelten als bezahlt, wenn die Zahlung auf dem Konto der Ausgleichskasse eingetroffen ist.

Mehr Infos: Kapitel 10

Verzugs- und Vergütungszinsen

Akontobeiträge müssen vierteljährlich nach Ablauf der Zahlungsperiode, Differenzabrechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt werden. Verzugszinsen werden – unabhängig von Verschulden oder Mahnung – ab dem 1. Tag nach Quartalsende bei Akontobeiträgen sowie ab 1. Tag nach Rechnungsstellung bei Differenzabrechnungen, bis zum Zahlungseingang erhoben. Erreichen bezahlte Akonto-Beiträge nicht mindestens 75 % der definitiv geschuldeten Beiträge, oder müssen für vergangene Jahre Beiträge erhoben werden, fallen zusätzliche Verzugszinsen an. Für bezahlte Beiträge, die nicht geschuldet waren (z. B. wenn Akontobeiträge höher als die definitiven Beiträge sind), vergütet die Ausgleichskasse Vergütungszinsen.

Mehr Infos: Kapitel 13-16

Versicherungspflicht

Alle, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz arbeiten, sind dem schweizerischen System der sozialen Sicherheit unterstellt und obligatorisch versichert – Erwerbstätige (Angestellte, Selbstständige, Grenzgänger) und Nichterwerbstätige (Hausfrauen/-männer, Studierende, Invalide, Rentner). Das bedeutet, dass sie obligatorisch in der «1. Säule» der Schweiz versichert sind.

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Internationales

Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten gehören heute weltweit zum beruflichen Alltag. Daraus entstehen Sozialversicherungsfragen, welche beantwortet werden müssen, grundsätzlich: Welches Sozialversicherungssystem ist für Selbständigerwerbende im Ausland massgebend? Entscheidende Kriterien und Faktoren sind der konkrete Arbeitsort – Staat und dessen Zugehörigkeit (EU, EFTA, zwischenstaatliche Regelungen mit der Schweiz) – sowie der Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit.

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Anmeldungen, Änderungen, Kassenwechsel

Um Beiträge für AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen zu berechnen, gilt für Selbständigerwerbende als Arbeitgeber gegenüber Ausgleichskassen die umfassende Meldepflicht. Diese Regelung dient der Einhaltung der Sozialversicherungssysteme und dem Schutz der Arbeitnehmenden. Sie betrifft Lohnsummen, Personalien und wesentliche Änderungen (z.B. Lohnänderungen, Arbeitsbeginn/-ende). Die Informationen müssen proaktiv und lückenlos geliefert werden. Haben Sie Fragen zur Meldepflicht? Wir informieren Sie gerne.

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Lohnmeldungen

Die definitiven Beiträge werden auf Basis der Lohndeklaration festgesetzt. Diese Lohndeklaration muss bei der Ausgleichskasse spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres eingereicht werden. Bei verspäteter Einreichung müssen auf eventuellen Differenzen Verzugszinsen entrichtet werden. Die Ausgleichskassen nehmen die Lohndeklaration auch auf elektronischem Weg entgegen (z.B. über die einheitliche Lohnmeldung ELM; zertifizierte Lohnbuchhaltung Swissdec).

Mehr Infos: Kapitel 4, Absatz 2

FAQ: Hier finden Sie Antworten auf meist gestellte Fragen.

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Alle Unternehmen und deren Personal (AG, GmbH, Einzelfirmen) und Selbständigerwerbende, welche einem der 32 Mitgliederverände angeschlossen sind.

Für Unternehmen aus den 32 Berufs- und Branchenverbänden des Schweizerischen Gewerbes, welche der Verbandsausgleichskasse AK 105 angeschlossen sind, ist der Wechsel zur AK 105 selbstverständlich sinnvoll, Gründe: Sie profitieren von zahlreichen Komfort- und Entlastungsvorteilen «unter einem Dach» sowie der Möglichkeit, auch die 2. Säule (BVG/Pensionskasse) beim gleichen Versicherer zu führen.

Weitere Informationen

Der Wechsel der Ausgleichskasse findet entweder mit dem Wechsel des/der Arbeitgebers/in statt (durch Arbeitgeber/in) oder wenn Arbeitgeber/in selbst die Ausgleichskasse wechselt. In beiden Fällen erfolgt der Ausgleichskassenwechsel für Versicherte automatisch durch den/die Arbeitgeber/in.

Ausnahme bzw. Sonderfall: Selbständigerwerbende können, anders als Angestellte, ihre Ausgleichskasse indirekt selbst wählen, wenn sie einem Branchen- oder Berufsverband mit einer eigenen Ausgleichskasse beitreten.

Motivation zum Wechsel ist in aller Regel der Beitritt zu einem Berufs- oder Branchenverband und daraus entstehenden Vorteilen. Beim Wechsel der Ausgleichskasse (1. Säule) haben Arbeitgeber/innen diverse gesetzliche Vorgaben zu beachten: Die bisherige AHV/IV/EO-Kasse muss informiert und der neuen (Verbands-) Ausgleichskasse Kasse – z.B. der AK 105 – müssen die Sozialversicherungsdaten der Mitarbeitenden inkl. der AHV-Ausweise übermittelt werden.

Beim Pensionskassenwechsel sind die Mitwirkungsrechte des Personals zu wahren, weshalb für das Verfahren eine frühzeitige Einbindung und klare Information sehr empfehlenswert sind.