Wir beraten Sie aktiv und umfassend rund um die Pensionierung

Die Pensionierung ist ein einschneidender Lebensabschnitt – man richtet sich in der Routine neu aus. Gleichzeitig wirft sie – in den Jahren vor und ab dem Zeitpunkt des ersten Rentenbezuges – viele entscheidende Fragen auf. Hier die wichtigsten davon in kurzen Stichworten. Doch selbstverständlich stehen wir Ihnen, als serviceorientierte Ausgleichskasse, für alle Informationen auch direkt zur Verfügung – per E-Mail oder telefonisch.

Rentenvorausberechnung

Eine schnelle erste Schätzung Ihrer voraussichtlichen AHV-Rente erhalten Sie mit dem kostenlosen Online-Tool ESCAL. Für eine genauere, unverbindliche Berechnung durch die Ausgleichskasse lohnt es sich, basierend auf geltendem Recht, besonders in folgenden Situationen:

  • Sie sind über 60 Jahre alt,

  • Sie überlegen einen Vorbezug oder Aufschub der Rente,

  • Sie haben Ihre Arbeitsstelle verloren,

  • es gibt Veränderungen im Zivilstand (z. B. Heirat, Scheidung oder Verwitwung).

Antrag Rentenvorausberechnung

Beginn und Ende des AHV-Rentenanspruchs

Der Anspruch auf die AHV-Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des Referenzalters folgt, und er erlischt am Ende des Monats, in welchem der Todesfall eingetreten ist. Das Referenzalter für Männer ist 65, für Frauen wird es aktuell schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Es gibt die Möglichkeit des Vorbezugs (gekürzte Rente) und Aufschubs (erhöhte Rente).

Bezugsanmeldung: Unumgänglich

Um die Auszahlung einzuleiten, benötigen wir Ihre formelle Anmeldung, um die Rente individuell zu berechnen. Es geht dabei um Beitragsjahre, Gutschriften, allenfalls den Vorbezug (frühestens ab 63; bei Frauen teilweise ab 62) oder Aufschub (möglich bis 70) usw. Ohne Anmeldung fliesst kein Geld.

Zum Anmeldeformular

Anmeldung: 3-4 Monate vor Rentenbeginn

Damit die erste Auszahlung pünktlich auf ihr persönliches Bank- oder Postkonto ausbezahlt werden kann – unabhängig davon ob Vorbezug, regulär, teilweiser Bezug oder mit Aufschub – benötigen wir genügend Zeit für die Bearbeitung: für alle Abklärungen, das Einholen von Unterlagen und die zuverlässige Berechnung.

Zum Anmeldeformular

Bei welcher Ausgleichskasse anmelden?

In der Regel bei der Ausgleichskasse, bei der Ihre Beiträge zuletzt bezahlt worden sind. Wenn Sie oder Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner bereits eine AHV- oder IV-Rente beziehen sollten, melden Sie sich bei jener Ausgleichskasse, welche die Rente derzeit auszahlt.

Berechnung der AHV-Altersrente

Die Höhe der Altersrente basiert auf den anrechenbaren Beitragsjahren (Beitragsdauer), dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen (Einkommen während eines Rentenvorbezugs werden auch berücksichtigt), allfälligen Erziehungsgutschriften für die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren sowie Betreuungsgutschriften für die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger. 

Mehr Infos: Kapitel 12-26

Der flexible Rentenbezug

Die AHV-Altersrente kann für Männer ab dem 63. und für Frauen teilweise ab dem 62. Altersjahr vorbezogen (gekürzte Rente) oder bis zum 70. Altersjahr aufgeschoben werden (erhöhte Rente). Alternativ besteht die Möglichkeit eines Teilrentenbezuges in der Höhe zwischen 20 bis 80 % des berechneten ganzen Rentenanspruchs – die AHV-Beiträge während eines Rentenvorbezugs werden bei der Berechnung der endgültigen Rente auch berücksichtigt; damit können Beitragslücken gemildert oder das Durchschnittseinkommen verbessert werden. Der Anteil der teilbezogenen Rente kann bis zum Vollbezug einmalig angepasst werden (siehe auch «Neuberechnung»).

Einmalige Neuberechnung der Altersrente

Wer nach Erreichen des Referenzalters weiter erwerbstätig ist und AHV-Beiträge leistet, kann einmalig eine Neuberechnung der Altersrente verlangen. Vorteil: Die zusätzlichen Einkommen und Beitragszeiten können zu einer höheren Rente führen – jedoch höchstens bis zum Maximalbetrag der entsprechenden Rentenskala.

Mehr Infos

Meldepflicht veränderter Verhältnisse

Als AHV-Rentenbezügerin oder -bezüger sind Sie verpflichtet, jede Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe oder den Fortbestand Ihrer Rente auswirken kann, Ihrer Ausgleichskasse unverzüglich zu melden. Dazu gehören auch Adressänderungen. Dies ist besonders erforderlich bei:

  • einem Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten,

  • Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland,

  • Todesfällen sowie Änderungen des Zivilstands,

  • Unterbrechung oder Beendigung der Ausbildung von Kindern, für die nach dem 18. Altersjahr noch Leistungen ausgerichtet werden, und

  • einer erneuten Hausgemeinschaft von richterlich getrennten Ehegatten oder eingetragenen Partnern, deren Renten nicht mehr den Plafonierungsbestimmungen unterliegen.

Kinderrenten

Als rentenberechtigte Person haben Sie Anspruch auf eine Kinderrente für Ihre Kinder, bis diese das 18. Altersjahr beenden oder bis diese ihrer Ausbildung abgeschlossen haben – längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes. Während dem Vorbezug der Altersrente sowie während der Dauer des Rentenaufschubes, besteht kein Anspruch auf Kinderrenten.

 

Welche Rente kann ich erwarten?

Mit einer provisorischen Online-AHV-Rentenvorausberechnung erhalten Sie einen Überblick über allfällige Beitragslücken (die eventuell geschlossen werden können) und das voraussichtliche Einkommen im Ruhestand. Die Prognose basiert auf den bisher geleisteten Beiträgen und den aktuellen Verhältnissen. Unsere Versicherten können jederzeit eine Rentenvorausberechnung beantragen.

Rente berechnen

FAQ: Hier finden Sie Antworten auf meist gestellte Fragen.

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Ihre AHV-Altersrente wird anhand von zwei Faktoren berechnet:

  • Die anrechenbaren Beitragsjahre und
  • das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen.

Eine Vollrente (Skala 44) erhalten Sie, wenn Sie ab Ihrem 21. Altersjahr bis zum Ende des Kalenderjahrs vor Erreichen des Referenzalters jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt haben..

Wenn Sie Beitragslücken haben, ist Ihre Beitragsdauer unvollständig und Sie werden nur eine Teilrente erhalten. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3 Prozent.

Die Höhe Ihrer Rente wird aber auch durch das durchschnittliche Jahreseinkommen beeinflusst, das sich zusammensetzt aus:

  • dem aufgewerteten Durchschnitt der versicherten Einkommen,
  • dem Durchschnitt von allfälligen Erziehungsgutschriften
  • dem Durchschnitt von allfälligen Betreuungsgutschriften

Die AHV-Nummer wird von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) innerhalb weniger Tage nach der Geburt auf Schweizer Gebiet automatisch zugeteilt. Sie müssen dazu nichts unternehmen. Um die AHV-Nummer für Ihr Kind zu erfahren, wenden Sie sich an die Krankenkasse. Diese kann die AHV-Nummer Ihres Kindes von der ZAS erhalten, woraufhin sie dann auf der Krankenversicherungskarte erscheint. Sollte Ihr Kind nicht in der Schweiz krankenversichert sein, können Sie sich an Ihre Ausgleichskasse wenden.

Sind Sie erwerbstätig, so haben Sie ab dem 1. Januar nach Vollendung Ihres 17. Altersjah­res Beiträge zu entrichten. Die Beitragspflicht dauert so lange, bis Sie Ihre Erwerbstätigkeit aufgeben. Für Personen, die das Referenzalter erreicht haben, gilt ein Freibe­trag von 16 800 Franken pro Kalenderjahr, auf dem sie keine Beiträge entrichten müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auf den Freibetrag verzichten, um auf dem gesamten Einkommen Beiträge abzurechnen.

Sind Sie nichterwerbstätig, so beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Voll­endung des 20. Altersjahres. Sie endet mit Erreichen des Referenzalters.

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus un­selbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens.

Beitragspflichtig sind auch Ehegatten bzw. auch eingetragene Partner*innen ohne Erwerbseinkommen. Deren Beiträge gelten aller­dings als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner bzw. eingetragene Partner oder die erwerbstätige Ehepartnerin bzw. eingetragene Partnerin auf ihren Einkommen (zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag) mindestens den doppelten Mindestbeitrag von 530 Franken an die AHV/IV/EO entrichten. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners oder der Ehegattin bzw. der eingetragenen Partnerin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.