FAQs. Hier finden Sie Antworten auf meist gestellte Fragen

In diesem Bereich finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Dienstleistungen und Angebote unserer Ausgleichskasse. Die Informationen sind nach Themen geordnet und helfen Ihnen, schnell die passenden Antworten zu finden.

Alle Unternehmen und deren Personal (AG, GmbH, Einzelfirmen) und Selbständigerwerbende, welche einem der 32 Mitgliederverände angeschlossen sind.

Für Unternehmen aus den 32 Berufs- und Branchenverbänden des Schweizerischen Gewerbes, welche der Verbandsausgleichskasse AK 105 angeschlossen sind, ist der Wechsel zur AK 105 selbstverständlich sinnvoll, Gründe: Sie profitieren von zahlreichen Komfort- und Entlastungsvorteilen «unter einem Dach» sowie der Möglichkeit, auch die 2. Säule (BVG/Pensionskasse) beim gleichen Versicherer zu führen.

Weitere Informationen

Der Wechsel der Ausgleichskasse findet entweder mit dem Wechsel des/der Arbeitgebers/in statt (durch Arbeitgeber/in) oder wenn Arbeitgeber/in selbst die Ausgleichskasse wechselt. In beiden Fällen erfolgt der Ausgleichskassenwechsel für Versicherte automatisch durch den/die Arbeitgeber/in.

Ausnahme bzw. Sonderfall: Selbständigerwerbende können, anders als Angestellte, ihre Ausgleichskasse indirekt selbst wählen, wenn sie einem Branchen- oder Berufsverband mit einer eigenen Ausgleichskasse beitreten.

Motivation zum Wechsel ist in aller Regel der Beitritt zu einem Berufs- oder Branchenverband und daraus entstehenden Vorteilen. Beim Wechsel der Ausgleichskasse (1. Säule) haben Arbeitgeber/innen diverse gesetzliche Vorgaben zu beachten: Die bisherige AHV/IV/EO-Kasse muss informiert und der neuen (Verbands-) Ausgleichskasse Kasse – z.B. der AK 105 – müssen die Sozialversicherungsdaten der Mitarbeitenden inkl. der AHV-Ausweise übermittelt werden.

Beim Pensionskassenwechsel sind die Mitwirkungsrechte des Personals zu wahren, weshalb für das Verfahren eine frühzeitige Einbindung und klare Information sehr empfehlenswert sind.

Ihre AHV-Altersrente wird anhand von zwei Faktoren berechnet:

  • Die anrechenbaren Beitragsjahre und
  • das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen.

Eine Vollrente (Skala 44) erhalten Sie, wenn Sie ab Ihrem 21. Altersjahr bis zum Ende des Kalenderjahrs vor Erreichen des Referenzalters jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt haben..

Wenn Sie Beitragslücken haben, ist Ihre Beitragsdauer unvollständig und Sie werden nur eine Teilrente erhalten. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3 Prozent.

Die Höhe Ihrer Rente wird aber auch durch das durchschnittliche Jahreseinkommen beeinflusst, das sich zusammensetzt aus:

  • dem aufgewerteten Durchschnitt der versicherten Einkommen,
  • dem Durchschnitt von allfälligen Erziehungsgutschriften
  • dem Durchschnitt von allfälligen Betreuungsgutschriften

Die AHV-Nummer wird von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) innerhalb weniger Tage nach der Geburt auf Schweizer Gebiet automatisch zugeteilt. Sie müssen dazu nichts unternehmen. Um die AHV-Nummer für Ihr Kind zu erfahren, wenden Sie sich an die Krankenkasse. Diese kann die AHV-Nummer Ihres Kindes von der ZAS erhalten, woraufhin sie dann auf der Krankenversicherungskarte erscheint. Sollte Ihr Kind nicht in der Schweiz krankenversichert sein, können Sie sich an Ihre Ausgleichskasse wenden.

Sind Sie erwerbstätig, so haben Sie ab dem 1. Januar nach Vollendung Ihres 17. Altersjah­res Beiträge zu entrichten. Die Beitragspflicht dauert so lange, bis Sie Ihre Erwerbstätigkeit aufgeben. Für Personen, die das Referenzalter erreicht haben, gilt ein Freibe­trag von 16 800 Franken pro Kalenderjahr, auf dem sie keine Beiträge entrichten müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auf den Freibetrag verzichten, um auf dem gesamten Einkommen Beiträge abzurechnen.

Sind Sie nichterwerbstätig, so beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Voll­endung des 20. Altersjahres. Sie endet mit Erreichen des Referenzalters.

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus un­selbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens.

Beitragspflichtig sind auch Ehegatten bzw. auch eingetragene Partner*innen ohne Erwerbseinkommen. Deren Beiträge gelten aller­dings als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner bzw. eingetragene Partner oder die erwerbstätige Ehepartnerin bzw. eingetragene Partnerin auf ihren Einkommen (zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag) mindestens den doppelten Mindestbeitrag von 530 Franken an die AHV/IV/EO entrichten. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners oder der Ehegattin bzw. der eingetragenen Partnerin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.

Sollte Ihr Arbeitgeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sein und die Bei­träge nicht bezahlt haben, ergibt sich für Sie dann kein Nachteil, wenn Sie den Beitrags­abzug einwandfrei nachweisen können. Die von Ihnen erzielten Erwerbseinkommen, werden dann trotzdem in Ihr Individuelles Konto eingetragen. Den Nachweis erbringen Sie am bes­ten mit Lohnabrechnungen, aus welchen die Abzüge ersichtlich sind. Können Sie den Nach­weis nicht erbringen, dass Ihr Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich von Ihrem Lohn abgezo­gen hat, kann die Ausgleichskasse die entsprechenden Einkommen nicht eintragen.

Grundsätzlich wird die AHV-Nummer automatisch nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugeteilt. Sie müssen dazu nichts unternehmen. Die AHV-Nummer ist auf Ihrer Krankenversicherungskarte ersichtlich. Sollten Sie keine Krankenversicherung in der Schweiz haben, wenden Sie sich:

  • an Ihren Arbeitgeber, wenn Sie in der Schweiz erwerbstätig sind
  • an die kantonale Ausgleichskasse Ihres Wohnortes, wenn Sie nicht erwerbstätig sind
  • an Ihre Wohngemeinde, wenn Sie im Ausland erwerbstätig sind
  • an Ihre Bildungsinstitution, wenn Sie in der Schweiz studieren

In der freiwilligen Versicherung können Sie sich als Schweizerin oder Schweizer sowie als Staatsangehörige/r der EU und der EFTA versichern, wenn Sie die Schweiz verlassen und Ihren Wohnsitz in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA begründen. Beitreten können Sie der freiwilligen Versicherung nur, wenn Sie unmittelbar vor Ihrer Ausreise während mindes­tens 5 Jahren ununterbrochen in der AHV versichert waren. Eine Beitragspflicht in dieser Zeit wird nicht vorausgesetzt (so sind minderjährige Kinder oder nichterwerbstätige Personen, deren erwerbstätiger Ehegatte bzw. eingetragener Partner den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, von der Beitragspflicht befreit). Die Beitrittserklärung müssen Sie innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt Ihres Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf oder bei der Auslandvertretung der Schweiz (Botschaft, Konsulat) einreichen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.

Zu beachten: Jede Person muss die freiwillige Versicherung selbst beantragen. Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner sowie Kinder bleiben nicht automatisch in der AHV mitversichert.

Wenn Sie in der Schweiz wohnhaft oder erwerbstätig sind, können Sie bei der für Sie zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Versicherungsausweis bestellen. Reichen Sie die Anmeldung ein:

  • Arbeitnehmende: an den/die Arbeitgeber/in
  • Selbständigerwerbende oder Nichterwerbstätige: an die Ausgleichskasse, bei welcher die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden.
  • Studierende: an die kantonale Ausgleichskasse am Sitz der Hochschule
  • alle übrigen Fälle: an die kantonale Ausgleichskasse Ihres Wohnortes

Bitte beachten Sie, dass der Besitz eines Versicherungsausweises nicht notwendig ist. Ihre AHV-Nummer finden Sie auch auf der Krankenversicherungskarte.

Wenn Sie im Ausland wohnhaft und nicht in der Schweiz erwerbstätig sind, können Sie bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) einen Versicherungsausweis bestellen, sofern Sie in der AHV versichert sind.

Sollten Sie eine IV-Rente beziehen, so bleiben Sie selbst dann beitragspflichtig, wenn Sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. IV-Rentnerinnen und -Rentner, die keine Erwerbstätigkeit ausüben schulden Beiträge als Nichterwerbstätige und haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnort zu melden.

Von den IV-Taggeldern ziehen die Ausgleichskassen die Hälfte der Beiträge an die AHV/IV/EO und allenfalls an die Arbeitslosenversicherung (ALV) ab und überweisen den Betrag zu­sammen mit der von der IV getragenen anderen Hälfte an die AHV. Der Beitragssatz ist gleich hoch wie bei einem Arbeitsverhältnis. Dank dieser Regelung müssen Sie während der Bezugs  von IV-Taggeldern keine Beitragslücken befürchten.

Haben Sie keinen Anspruch mehr auf IV-Taggelder, müssen Sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse  Ihres Wohnortes melden um sich als Nichterwerbstätige bzw. als Nichterwerbstätiger zu registrieren.

In der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) sind grundsätzlich alle Arbeitnehmende mit einem bestimmen minimalen und maximalen AHV-pflichtigen Jahreslohn versichert und damit auch beitragspflichtig.

Heikle, unangenehme Vorsorgelücken entstehen oft beim Vorbezug des angesparten Alterskapitals für Wohneigentum, wenn man sich nicht frühzeitig um eine alternative private Vorsorgelösung (z.B. in der 3. Säule) kümmert. Grund: Die 1. Säule allein kann die Lebenshaltungskosten nicht decken.

Das angesparte BVG-Altersguthaben wird grundsätzlich mit Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren in Form eines teilweisen oder ganzen Kapitalbezugs oder einer lebenslang ausbezahlten monatlichen Rente ausbezahlt. Es besteht die Möglichkeit, das angesparte Kapital beim definitiven Wegzug ins Ausland, beim Start in die Selbstständigkeit oder für den Erwerb von Wohneigentum unter Einhaltung der gesetzlichen Regulatorien vorzubeziehen.

Es existiert keine Maximalhöhe für Pensionskassen-Renten (oder das BVG-Alterskapital). Die Höhe der Auszahlungen richtet sich nach dem vorhandenen Altersguthaben bzw. -kapital sowie dem jeweils geltenden Umwandlungssatz. Der aktuelle Umwandlungssatz (2026) im obligatorischen Teil beträgt 6.8 %, im überobligatorischen Teil ist er etwas tiefer (je nach Vorsorgeeinrichtung).

Für Organisation und Abrechnung der beruflichen Vorsorge verantwortlich sind die Arbeitgebenden. Sie wählen die Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung aus und beteiligen sich am BVG-Abzug der Arbeitnehmenden (in der Regel jeweils zu 50 %).

Anders als AHV/IV-Renten (Umlageverfahren) ist die Finanzierung der 2. Säule Kapital-basiert. Für jede Person wird innerhalb eines gesetzlich definierten Rahmens Kapitel angespart. Für die langfristige Sicherheit der BVG-Renten werden die einbezahlten Gelder Rendite-orientiert investiert – an Kapitalmärkten und in Liegenschaften.

Die Eintrittsschwelle (Minimalverdienst) liegt bei CHF 22'680 pro Jahr, der maximal versicherbare Jahreslohn beträgt CHF 90'720. Der sog. koordinierte Lohn (siehe Frage weiter unten) bewegt sich somit zwischen minimal CHF 3'780 und maximal CHF 64'260. Kennzahlen im obligatorischen Teil (Stand 2025/2026):

  • Mindestjahreslohn: CHF 22'680.
  • Maximal anrechenbarer Jahreslohn: CHF 90'720.
  • Koordinationsabzug: CHF 26'460.
  • Koordinierter, maximal versicherter Lohn: CHF 64'260
  • Koordinierter, minimal versicherter Lohn: CHF 3'780

Dieser (auch BVG-Lohn, versicherter Lohn oder koordinierter BVG-Lohn genannt) ist in der obligatorischen beruflichen Vorsorge derjenige Lohnteil, auf dem die obligatorischen Beiträge zur Pensionskasse berechnet werden, und der die Grundlage für zukünftige Leistungen – Rente – bildet. Er stellt sicher, dass 1. Säule und 2. Säule sinnvoll koordiniert sind – also nicht doppelt versichert wird.