AHV-Reform 21
Am 25. September 2022 haben die Stimmberechtigten Ja zur Reform AHV 21 und zur zugehörigen Mehrwertsteueränderung gesagt. Die neuen Bestimmungen werden ab dem 1. Januar 2024 schrittweise eingeführt. Bis Ende 2023 ändert sich nichts. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst.
Einheitliches Referenzalter 65 für Frauen und Männer
Neu wird das Referenzalter einheitlich für Frauen und Männer bei 65 liegen. Die Erhöhung des neuen Referenzalters der Frauen wird schrittweise von heute 64 um jeweils 3 Monate pro Jahr erfolgen. Da die Reform AHV 21 per 01.01.2024 in Kraft tritt, erfolgt die stufenweise Erhöhung des Referenzalters der Frau ab 01.01.2025. Für Frauen nachfolgender Jahrgänge wird folgendes Referenzalter gelten.
Jahrgänge und Referenzalter
| 1961 | 64 Jahre und 3 Monate |
| 1962 | 64 Jahre und 6 Monate |
| 1963 | 64 Jahre und 9 Monate |
| 1964 und jünger | 65 Jahre |
Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration 1961 – 1969
- Frauen der Jahrgänge 1961 – 1969, welche Ihre Rente nicht vorbeziehen, erhalten lebenslange Rentenzuschläge. Die Höhe des Rentenzuschlages hängt vom Jahrgang sowie vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.
- Bei einem Rentenvorbezug gilt ein tieferer Kürzungssatz, sofern die Rente vor dem neuen Referenzalter bezogen wird. Die Höhe des Kürzungssatzes hängt vom Jahrgang sowie vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.
Flexibler Rentenbezug ab 63 Jahren bis 70 Jahren
Frau und Männer können die Altersrente ab einem frei gewählten Monat zwischen 63 und 70 Jahren beziehen. Wer die Rente vor dem Referenzalter 65 bezieht, erhält eine gekürzte Rente. Wer die Rente nach dem Referenzalter 65 bezieht, erhält einen Zuschlag. Neu wird es möglich sein, nur einen Teil der Rente vorzubeziehen oder aufzuschieben. Der Anteil ist zwischen 20 bis 80 Prozent frei wählbar.
Höhere Rente dank AHV-Beiträgen nach 65
Frauen und Männer, welche nach dem Referenzalter 65 weiter arbeiten, können sich die AHV-Beiträge anrechnen lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Beitragslücken füllen und damit die Altersrente erhöhen (bis zur maximalen Altersrente). Ein Verzicht auf den AHV-Freibetrag ist möglich.